Schmutzwassergebühr

  • Leistungsbeschreibung

    Allgemein

    Die Schmutzwassergebühr wird auf der Grundlage kommunaler Satzungen erhoben. Die Höhe ist lokal unterschiedlich und dient zur Deckung der laufenden Kosten der Abwasserableitung und Reinigung.

    Die Bemessung der Schmutzwassergebühr erfolgt nach der Schmutzwassermenge, die in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt. 


    Absetzung wegen landwirtschaftlicher Nutzung

    Für Zwecke der Viehhaltung oder Pflanzenschutzspritzung benötigtes Frischwasser, welches nicht der Kanalisation zugeführt wird, können pauschale Absetzungen beantragt werden. Absetzungsanträge können vom Gebührenschuldner nur bis 31. Januar des folgenden Jahres (Ausschlussfrist) gestellt werden.


    Anmeldung eines Zwischenzählers

    Der Schmutzwassergebührenberechnung unterliegt die Abwassermenge, die in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt. Hierzu zählt auch das Brauchwasser aus privaten Regenwasserzisternen und Brunnenanlagen, welches z. B. zur Toilettenspülung o. ä. genutzt und in die Kanalisation eingeleitet wird. 

    Ebenso können abzusetzende Wassermengen, die nachweislich nicht in die Kanalisation eingeleitet werden, erfasst werden (z. B. private Zwischenzähler für Viehhaltung).

    Vor der Inbetriebnahme eines solchen privaten Zwischenzählers für die Nutzung von Brauchwasser als auch für die Absetzung von Schmutzwassermengen sind die Details im Vorfeld mit dem Abwasserwerk zu klären; dies z. B. für den genauen Ort des Zählereinbaues, die Notwendigkeit der Eichung, die Ablesung und Meldung an die Behörde. 

    Nach Klärung dieser Fragen kann die Anmeldung für die Berücksichtigung eines privaten Zwischenzählers mit den erforderlichen Unterlagen (Bilder des Zählers und des Installationsortes, Nachweis der Eichung, …) erfolgen.


    Mitteilung von Zwischenzählerständen

    Damit die Absetzungs- bzw. Zuschlagsmengen bei der Schmutzwassergebührenberechnung Berücksichtigung finden können, sind die Zwischenzählerstände des abgelaufenen Jahres dem Abwasserwerk der Verbandsgemeinde bis zum 31. Januar des folgenden Jahres nachzuweisen. Diese Mitteilung kann auch online erfolgen.